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Arbeitsunfähigkeit

(§ 2 AU-RL) Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung fort. Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Die vorherige Tätigkeit ist unerheblich.

Die Teilnahme an einer stationären Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kur), die ein Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat, ist nicht wie eine Arbeitsunfähigkeit zu bewerten (vgl. Ausnahmetatbestände § 3 AU-RL), es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit bestand bereits vor Beginn der Leistung, besteht fort oder wurde durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst.

Das Bundesarbeitsgericht definiert Arbeitsunfähigkeit als "einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der den Arbeitnehmer daran hindert, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, oder ihn in Gefahr bringt, sie nur unter Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erbringen zu können". Kurz gesagt: Arbeitsunfähigkeit ist die persönliche Arbeitsverhinderung aufgrund von Krankheit.

Seine Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 EFZG unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird von der Arztpraxis an die Krankenkasse gemeldet, das Unternehmen fragt die Arbeitsunfähigkeitszeiten bei der jeweiligen Krankenkasse des Mitarbeitenden elektronisch ab. Zwingend erforderlich ist eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Die Bescheinigung muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag bei der Krankenkasse eingehen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher zu verlangen. Dieses wurde mit Urteil des Bundesarbeitsgerichtes bestätigt (BAG, Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 886/11).

Solange der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht schuldhaft nicht nachkommt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Darüber hinaus kommt nach Ausspruch einer Abmahnung auch eine verhaltensbedingte Kündigung infrage.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich keinen geringeren Beweiswert, muss aber erkennen lassen, dass der Arzt zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterscheidet. Ernsthafte Zweifel des Arbeitgebers können den Beweiswert erschüttern. Vom Bundesarbeitsgericht bejaht wurde dies z. B. bei Schwarzarbeit während der Arbeitsunfähigkeit oder für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat, wenn er den beantragten Urlaub nicht erhält. Hat der Arbeitgeber Zweifel, so kann er den Arbeitnehmer beispielsweise durch einen Detektiv überwachen lassen oder aber auch eine persönliche Vorstellung beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung veranlassen.

Das bisherige Nachweisverfahren für die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit wurde zum 1.1.2023 von einem formularbasierten auf einen elektronischen Ãœbermittlungsweg umgestellt (Praxis/Krankenkassen). In diesem Verfahren stellen die Krankenkassen den Arbeitgebern nach Eingang der digitalen Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Ärzten eine Meldung zum elektronischen Abruf bereit, die folgende Daten enthält:

- den Namen des Beschäftigten,

- den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,

- das Datum der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und

- die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.

Der Abruf durch die Arbeitgeber erfolgt mit einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer maschinellen Ausfüllhilfe. Das neue Verfahren gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer – einschließlich der geringfügig Beschäftigten. Bei geringfügig Beschäftigten kann die Minijob-Zentrale die Arbeitsunfähigkeitsdaten zum Zwecke der Durchführung des U1-Verfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz künftig ebenfalls bei den Krankenkassen elektronisch abrufen.

Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht zur Vorlage ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform bei Arbeitgebern ist aber in den Fällen entfallen, in denen das neue elektronische Abrufverfahren greift.