Leistungen von A-Z

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Sie haben auch Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person Ihr Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und Ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Es gibt auch Kinderkrankengeld für Eltern, die als Begleitperson bei einer stationären Behandlung ihres Kindes mitaufgenommen werden. Auch hier muss das Kind jünger als 12 Jahre sein oder behindert und auf Hilfe angewiesen. Sowohl Elternteil als auch Kind müssen gesetzlich krankenversichert sein. Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme. Dieser Zeitraum wird nicht auf die Anspruchstage des Kinderkrankengeldes bei häuslicher Betreuung angerechnet. Eltern erhalten hierüber eine Bescheinigung der stationären Einrichtung. Sind Kinder jünger als 9 Jahre, liegt die medizinische Notwendigkeit immer vor.

  Genereller Anspruch fĂĽr jeden Elternteil   Anspruch fĂĽr Alleinerziehende  
  Anspruch pro Kind Maximaler Anspruch Anspruch pro Kind Maximaler Anspruch
Regulärer Anspruch 10 Arbeitstage 25 Arbeitstage 20 Arbeitstage 50 Arbeitstage

Sonderregelung 2024/2025/2026

15 Arbeitstage 35 Arbeitstage 30 Arbeitstage 70 Arbeitstage

Die zeitliche Befristung entfällt bei der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege von Kindern, die an einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.

Das Krankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten. Wurde in den vorangegangenen 12 Monaten beitragspflichtiges einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) bezogen, beträgt das Krankengeld 100 % des ausgefallenen Nettoentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, höchstens aber 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V.

Das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ist beitragspflichtig zur Sozialen Pflegeversicherung (PV), Gesetzlichen Rentenversicherung (RV) sowie zur Arbeitslosenversicherung (ALV). Als Beitragsbemessungsgrundlage dienen 80 % des vom Arbeitgeber gemeldeten ausgefallenen Bruttoarbeitsentgeltes. Der Bezieher des Krankengeldes zahlt die Hälfte des Beitrags, der Träger (z. B. Krankenkasse) den Rest.