Leistungen von A-Z

Zahnersatz

Wir versorgen Sie im Fall der Fälle mit medizinisch notwendigem Zahnersatz. Der Zahnersatz schließt dabei zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen ein.

Konkret erhalten Sie zu ihren Zahnersatzkosten befundbezogene Festzuschüsse. Der Kassenanteil richtet sich dabei nach der für einen bestimmten Befund vorgesehenen Regelversorgung.

Der Zahnersatz-Leistungen umfassen die Versorgung mit:

  • festsitzendem Zahnersatz (Kronen und Brücken)

  • herausnehmbarem Zahnersatz (Teil- und Vollprothesen)

  • Kombinationszahnersatz (Kombination von festsitzendem und herausnehmbaren Zahnersatz mittels Verbindungselementen) sowie

  • sogenannte Suprakonstruktionen (Zahnersatz auf künstlichen Wurzeln, also Implantate)

Die Versorgung hängt im Einzelfall davon ab, wie viele und welche Zähne fehlen bzw. behandlungsbedürftig und -würdig sind. Darüber hinaus ist maßgebend, in welchem Zustand sich Ihr Gebiss insgesamt befindet. Die Festzuschüsse richten sich nach den Befunden und den dafür vorgesehenen Regelversorgungen. Diese wiederum umfassen die medizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen.

Der Festzuschuss beträgt 60 % der Regelversorgungskosten.

Hinweis:

Man unterscheidet drei Versorgungsarten:

  • Regelversorgung, also medizinisch notwendige zahnärztliche und zahntechnische Leistungen,

  • gleichartige Versorgung (diese Versorgungsform entspricht der Regelversorgung, allerdings kommen weitere Elemente hinzu, wie z. B. zusätzliche Keramikverblendungen),

  • andersartige Versorgung (von der Regelversorgung abweichende Versorgungsform, z. B. anstatt einer herausnehmbaren Modellgussprothese eine festsitzende Brückenversorgung).

Sofern Sie eine gleich- oder andersartige Versorgung wählen, müssen Sie die anfallenden Mehrkosten, die über den Festzuschuss für die Regelversorgung hinausgehen, selbst - und zwar nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - bezahlen.

Bei Wahl einer andersartigen Versorgung kommt hinzu, dass die übliche Abrechnung des Zahnarztes über die Kassenzahnärztliche Vereinigung entfällt. In diesen Fällen erhalten Sie stattdessen eine Privatabrechnung nach der GOZ, die Sie uns dann zur Erstattung des vorgesehenen Festzuschusses vorlegen können.

Sie können Ihren Festzuschuss um 10 bzw. 15 % erhöhen, wenn Sie ihre Zähne regelmäßig gepflegt und zur jährlichen Vorsorgeuntersuchung ihren Zahnarzt aufgesucht haben (Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 2 x jährlich).

Versicherte, die mit dem Eigenanteil wegen ihres geringen Einkommens unzumutbar belastet würden, erhalten 100 % der Kosten der Regelversorgung von ihrer Krankenkasse (sogenannte Härtefall-Regelung). Auch bei Überschreiten der Einkommensgrenzen ist eine zusätzliche Beteiligung u. U. denkbar (gleitende Härtefall-Regelung).

Gut zu wissen!

Vor Beginn einer Versorgung mit Zahnersatz hat Ihnen der Zahnarzt einen gebührenfreien Heil- und Kostenplan aufzustellen, den Sie uns vorlegen müssen.