Leistungen von A-Z

Pflegeversicherung

Pflichtversicherte und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung. Freiwillige Mitglieder können sich innerhalb bestimmter Fristen befreien lassen und eine private Pflegeversicherung wählen. Für die Ehegatten und Kinder der Versicherten besteht in der sozialen Pflegeversicherung eine Familienversicherung analog der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Umfang unserer Leistungen bemisst sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wird der Pflegebedürftige zu Hause vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung untersucht und einem der fünf Pflegegrade zugeordnet:

  • geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit - Pflegegrad 1,
  • erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit - Pflegegrad 2,
  • schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit - Pflegegrad 3,
  • schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit - Pflegegrad 4,
  • schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung - Pflegegrad 5.

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, zwischen der Sachleistung und der Geldleistung zu wählen. Soll die Pflege z. B. von Angehörigen ehrenamtlich geleistet werden, besteht Anspruch auf Pflegegeld, das je nach Pflegegrad ab 01.01.2024

  • 332,00 EUR (Pflegegrad 2),
  • 572,00 EUR (Pflegegrad 3),
  • 764,00 EUR (Pflegegrad 4) oder
  • 948,00 EUR (Pflegegrad 5 beträgt.

Soll die Pflege durch einen Pflegedienst (z. B. Caritas, Diakonisches Werk) im Rahmen einer sogenannten Pflegesachleistung erfolgen, werden die Kosten dafür von unserer Pflegekasse direkt mit der Pflegeeinrichtung abgerechnet, und zwar in einer Höhe bis zu

  • 760,00 EUR (Pflegegrad 2),
  • 1.428,00 EUR (Pflegegrad 3),
  • 1.778,00 EUR (Pflegegrad 4) oder
  • 2.199,00 EUR (Pflegegrad 5).

Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 können Sie einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 EUR erhalten. Dieser kann auch für eine Sachleistung durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden. Außerdem erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 125,00 EUR bei vollstationärer Pflege.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Leistungen bei vollstationärer Pflege erbringt unsere Pflegekasse, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, also für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, der medizinischen Behandlungspflege sowie der sozialen Betreuung werden von uns übernommen. Die Leistung beträgt:

  • 770,00 EUR (Pflegegrad 2),
  • 1.262,00 EUR (Pflegegrad 3),
  • 1.775,00 EUR (Pflegegrad 4) oder
  • 2.005,00 EUR (Pflegegrad 5).

Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst tragen.

Praxistipp:

Auch eine Kombination von Sach- und Geldleistung ist möglich.