Leistungen von A-Z
Kostenerstattung
Sie können anstelle der Sachleistung die Kostenerstattung wählen. Die Wahl der Kostenerstattung können Sie auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen (z. B. Inanspruchnahme eines Krankengymnasten) beschränken. Entscheiden Sie sich für die Kostenerstattung, sind Sie mindestens ein Kalendervierteljahr daran gebunden.
Sie dürfen nur Leistungserbringer in Anspruch nehmen, mit denen wir Verträge abgeschlossen haben. Bei einer Behandlung durch andere Leistungserbringer benötigen Sie unsere vorherige Genehmigung.
Sollten Sie die Kostenerstattung wählen, kommen Sie zunächst selbst für die Rechnung auf. Wir erstatten Ihnen die Kosten nach Abzug von Abschlägen für Verwaltungskosten, fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung und Zuzahlungen, die nach dem Recht der Krankenversicherung (SGB V) oder nach dem Rehabilitationsrecht (SGB IX) anfallen würden. Der Anspruch auf Erstattung ist allerdings vom Umfang her auf die Höhe der Vergütung begrenzt, die wir bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätten. Sie können nur die Leistungen in Anspruch nehmen, die als vertragsgemäße Sachleistungen zugelassen sind. Nähere Regelungen ergeben sich aus unserer Satzung.
Die Wahl der Kostenerstattung ist auch im EU-Ausland möglich. Jedoch müssen Sie bei einer Krankenhausbehandlung vorher die Genehmigung bei uns einholen. Die nach deutschem Recht erforderlichen Leistungsvoraussetzungen (z. B. vorherige Antragstellung, Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen) sind einzuhalten.
Die Leistungserbringer haben Sie vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden, von Ihnen zu tragen sind. Sie haben die erfolgte Beratung gegenüber dem Leistungserbringer schriftlich zu bestätigen. Bevor Sie sich für die Kostenerstattung entscheiden, sollten Sie sich vorab zusätzlich von uns beraten lassen.