Leistungen von A-Z

Ausland und Versicherungsschutz

Solange Sie sich im Ausland aufhalten, ruht der Anspruch auf Leistungen in der Krankenversicherung. Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland besteht jedoch in bestimmten Ländern durch über- und zwischenstaatliche Abkommen ein Krankenversicherungsschutz.

Es ist sinnvoll, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, die auch Leistungen wie einen medizinisch bedingten Rücktransport, die meist anfallende Eigenbeteiligung und Privatbehandlung beinhaltet.

In den EWR-Staaten (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und das Vereinigte Königreich) gilt die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card = EHIC) als Anspruchsnachweis. Mit der EHIC können Sie Leistungen im Urlaubsland in der Regel direkt in Anspruch nehmen. Die EHIC gilt ebenfalls bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz, Serbien, Mazedonien und Montenegro als Anspruchsnachweis für die Sachleistungsaushilfe.

Für die folgenden Länder werden Berechtigungsscheine benötigt:

Staat Berechtigungsschein
Bosnien-Herzegowina BH 6
Türkei T/A 11
Tunesien TN/A 11

Leistungen im Ausland können auch im Rahmen der Kostenerstattung erbracht werden. Der Kostenerstattungsanspruch besteht ausschließlich in den EWR-Staaten und in den Ländern mit Sozialversicherungsabkommen.

Bei geplanter Krankenhausbehandlung sind Sie gehalten, vorher bei uns eine Zustimmung einzuholen. Die nach deutschem Recht erforderlichen Leistungsvoraussetzungen (z. B. vorherige Antragstellung, Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen) sind dabei einzuhalten. Die Erstattungshöhe richtet sich maximal nach den in Deutschland üblichen Vertragssätzen.

Bei Erkrankungen während der Beschäftigung im Ausland erhalten nicht nur Sie als Mitglied, sondern auch die familienversicherten Angehörigen, die Sie im Ausland besuchen oder dorthin begleiten, die Leistungen vom Arbeitgeber. Wir erstatten dem Arbeitgeber die Kosten, die im Inland entstanden wären (§ 17 SGB V).

Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, benötigen eine Bescheinigung, dass für den Arbeitnehmer ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Den Vordruck kann der Arbeitgeber elektronisch bei uns beantragen. Nicht krankenversicherte Arbeitnehmer können sich an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden (siehe auch www.dvka.de).