Leistungen von A-Z

Familienversicherung

Bei uns besteht für Angehörige des Mitglieds die Möglichkeit der kostenlosen Familienversicherung. Anspruchsberechtigt sind der Ehegatte bzw. der Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) des Mitglieds, die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, Adoptivkinder, Adoptivpflegekinder, Stiefkinder und Enkel (nur, wenn das Mitglied sie tatsächlich überwiegend unterhält) sowie Pflegekinder (wenn sie wie Kinder mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft verbunden sind). Ein Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung besteht nur, wenn der Angehörige folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • kein vorrangiger Anspruch aufgrund einer eigenen Versicherung,

  • keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht (Ausnahme: Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung),

  • keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit,

  • kein eigenes Gesamteinkommen von mehr als monatlich 505,00 EUR bzw. bei Geringfügiger Beschäftigung von 538,00 EUR monatlich im Jahr 2024.

Der Anspruch besteht für Kinder

  • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,

  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei Schul- oder Berufsausbildung (z. B. Studium) oder wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) oder den Bundesfreiwilligendienst gemäß BFDG (Bundesfreiwilligendienstgesetz) leistet.

    Unterbrechungen der Schul- oder Berufsausbildung infolge Krankheit oder Schwangerschaft sind für die Familienversicherung unschädlich sofern die Absicht besteht, die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen.

    Bei der Unterbrechung wegen einer Schwangerschaft gilt dies längstens bis zum Ablauf der Elternzeit. Während der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z. B. zwischen Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und Aufnahme des Studiums mit Beginn des nächstfolgenden Semesters) bleibt die Familienversicherung ebenfalls bestehen.

  • ohne Altersbegrenzung, wenn die Kinder wegen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen. Die Behinderung muss während der Familienversicherung eingetreten sein.

Kein Anspruch besteht für Kinder, wenn nur der Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und die Einnahmen des mit dem Kind verwandten höherverdienenden Elternteils regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen und beide Elternteile miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.

Sind die Voraussetzungen der Familienversicherung mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse. Wird das Recht zur Krankenkassenwahl aufgrund einer neuen Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse ausgeübt, beginnt die Familienversicherung mit dem ersten Tag der Mitgliedschaft. Wird das Wahlrecht aus anderen Gründen ausgeübt, beginnt die Familienversicherung mit dem Tag des Eingangs der Wahlerklärung bei der gewählten Krankenkasse.

Ein Anspruch auf Familienversicherung besteht nicht für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie während der Elternzeit, wenn zuletzt vor diesen Zeiträumen keine gesetzliche Krankenversicherung des Angehörigen bestand.

Familienversicherte haben keinen Anspruch auf Krankengeld, ansonsten besteht bei uns ein Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.