Leistungen von A-Z

Haushaltshilfe

Wenn Ihnen die Weiterführung des Haushaltes z. B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes oder einer von uns finanzierten Rehabilitationsleistung nicht möglich ist, übernehmen wir unter bestimmten Voraussetzungen nach § 38 SGB V die angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe.

Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das noch keine zwölf Jahre alt oder das behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch besteht allerdings nur, soweit keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

Versicherte erhalten auch dann Haushaltshilfe, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt, wenn ihnen die Weiterführung des Haushaltes wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens für die Dauer von vier Wochen. Der Zeitraum verlängert sich auf maximal 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Können wir keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund davon abzusehen, bekommen Sie die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe erstattet.

Die Zuzahlung zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V beträgt 10 % je Leistungstag. Die tägliche Zuzahlung soll mindestens 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR betragen.

Haushaltshilfe kann auch in Zusammenhang mit Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft im Rahmen des § 24h SGB V (zuzahlungsfrei) oder in Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen (§ 54 SGB IX) erbracht werden.

Bei Haushaltshilfe aus Anlass einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme besteht nach § 54 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 7 SGB IX eine Zuzahlungspflicht. Diese beträgt 10 % je Leistungstag.

Die tägliche Zuzahlung soll hier mindestens 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR betragen.

Beachten Sie bitte auch die Höhe Ihrer individuellen Belastungsgrenze.