Leistungen von A-Z

Arznei- und Verbandmittel

Sie haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln sowie Harn- und Blutteststreifen (hier sind Besonderheiten zu beachten).

Wir übernehmen konkret verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel, die ärztlich verordnet sind, unter Berücksichtigung der sog. Arzneimittelrichtlinien. Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, sogenannte OTC-Präparate (engl. OTC = "over the counter", dt. über die Ladentheke frei verkäuflich, aber apothekenpflichtig), übernehmen wir für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

In Ausnahmefällen kann der Vertragsarzt auch bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, verordnen. Wir übernehmen dann die Kosten für das verordnete Arzneimittel bis zum Festbetrag (abzüglich der Zuzahlung).

Gut zu wissen!

Wird ein Medikament aus einer Festbetragsgruppe verordnet, dessen Preis den Festbetrag übersteigt, haben Sie als Versicherter zusätzlich zum Eigenanteil die Differenz zwischen Arzneimittelpreis und Festbetrag in der Apotheke selbst zu zahlen. Diese Regelung gilt auch für Versicherte unter 18 Jahren.

In solchen Fällen muss der Arzt ein Gespräch mit Ihnen führen und auf die Zuzahlungspflicht hinweisen.

Für Arznei- und Verbandmittel ohne Festbetrag übernehmen wir die gesamten Kosten - abzüglich der Zuzahlung. Diese beträgt 10 % des Abgabepreises oder des Festbetrags, mindestens fünf und maximal den Abgabepreis bzw. zehn Euro.

Von der Zuzahlung befreit sind Versicherte

  1. unter 18 Jahren,
  2. die Mittel gegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit einer Entbindung erhalten,
  3. die Mittel aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit erhalten,
  4. die Mittel wegen anerkannter Kriegsleiden erhalten oder
  5. die Harn- und Blutzuckerteststreifen beziehen.

Beachten Sie dabei auch Ihre individuelle Belastungsgrenze.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann besonders preisgünstige Arzneimittel (Apothekenverkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer mindestens 30 % unterhalb des Festbetrags) vollständig von der Pflicht zur Zuzahlung befreien. Entsprechende Listen der betroffenen Arzneimittel halten alle Apotheken vor. Außerdem ist eine Übersicht dieser Arzneimittel im Internet unter https://www.gkv-spitzenverband.de abrufbar.

Hinweis:

Sogenannte Bagatellarzneien für über 18-jährige Versicherte, wie Arzneien zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten, Mund- und Rachentherapeutika, Abführmittel und Arzneien gegen Reisekrankheiten, dürfen von uns leider nicht übernommen werden. Dies gilt auch für Medikamente, bei denen die Erhöhung der persönlichen Lebensqualität im Vordergrund steht (z. B. potenzsteigernde Mittel, Raucherentwöhnungsmedikamente).