Leistungen von A-Z

Arbeitsleistung

Die Arbeitsleistung ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis dar. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft entsprechend dessen Weisungsrechts (Direktionsrechts) zur Verfügung zu stellen. Ein bestimmter Arbeitserfolg dagegen wird nicht geschuldet.

Zu erbringen ist vielmehr eine nach arbeitswissenschaftlichen Methoden ermittelte Normal- und Durchschnittsleistung. Dies umfasst sowohl die Arbeitsintensität als auch die Qualität der Arbeitsergebnisse. Werden diese durchschnittlichen Anforderungen nachhaltig nicht erfĂĽllt, kann der Arbeitgeber bei Minder- oder Schlechtleistung (Low Performance) je nach Einzelfall das Arbeitsverhalten rĂĽgen, abmahnen oder – nach erfolgloser Abmahnung – ordentlich kĂĽndigen. Eine Minderung der VergĂĽtung oder ein Schadensersatzanspruch kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht. Leistet der Beschäftigte gar keine Arbeitsleistung, kann dies in schwerwiegenden Fällen eine auĂźerordentliche  (fristlose) KĂĽndigung rechtfertigen.

Die Pflicht zur Arbeitsleistung entfällt, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist â€“ etwa wegen Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaubs oder eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots, z. B. während der Schwangerschaft. Die vorĂĽbergehende persönliche Verhinderung – also ein in der Person liegender Grund – berechtigt ebenfalls zum Fernbleiben von der Arbeit. Hierunter fallen etwa die eigene Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder ein dringender Arzttermin während der § 616 Satz 1 BGB grundsätzlich die VergĂĽtung fortzuzahlen, sofern der Anspruch arbeits- oder tarifvertraglich nicht ausgeschlossen wurde.

Keine persönlichen, sondern objektive VerhinderungsgrĂĽnde liegen vor, wenn etwa Verkehrsbehinderungen die Arbeitsaufnahme verhindern (siehe Annahmeverzug). In diesen Fällen entfällt regelmäßig der VergĂĽtungsanspruch. Umstritten bleibt, ob Wegeunfälle oder Autopannen als persönliche oder objektive GrĂĽnde einzustufen sind. Gleiches gilt fĂĽr Wahrnehmungen von Terminen bei Behörden oder Gerichten sowie fĂĽr die AusĂĽbung religiöser oder politischer Ă„mter. Eine abweichende einzel- oder tarifvertragliche Vereinbarung kann vorsehen, dass auch in solchen Fällen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.