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Annahmeverzug

Unter Annahmeverzug versteht man im Arbeitsrecht die Situation, dass der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer sie am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise anbietet.

Gerät der Arbeitgeber gemäß Arbeitszeit nachholen zu müssen. Maßgeblich ist der Bruttoverdienst, also regelmäßig das Monatsentgelt einschließlich variabler Bestandteile wie Provisionen oder Überstundenvergütung.

Von der Vergütung sind jedoch Einkünfte abzuziehen, die der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs erzielt oder deren Erwerb er böswillig unterlässt (§ 615 Satz 2 BGB). Anzurechnen sind insbesondere:

Bei der Anrechnung werden insbesondere nicht berĂĽcksichtigt:

  • sonstige ErwerbseinkĂĽnfte aus einer Ersatzbeschäftigung,

  • EinkĂĽnfte, die infolge der Freisetzung der Arbeitskraft erzielt werden.

Nicht anzurechnen sind hingegen:

  • öffentlich-rechtliche Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld,
  • EinkĂĽnfte aus einer bereits bestehenden Nebentätigkeit, sofern diese nicht ausgeweitet wird,
  • Gewinne aus Kapitalvermögen oder selbstständiger Tätigkeit ohne maĂźgeblichen Arbeitseinsatz

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zwischenverdienst stehen (z. B. Bewerbungskosten), mindern den anzurechnenden Betrag.

Das Betriebsrisiko trägt nach Â§â€Ż615 Satz 3 BGB die Arbeitgeberseite. Fällt die Arbeit wegen betrieblicher Störungen aus – etwa durch Maschinenschäden oder innerbetriebliche, von ihr zu vertretende Umstände –, bleibt die VergĂĽtungspflicht bestehen. Kein Annahmeverzug liegt dagegen vor, wenn die Leistung aus allgemeinen, nicht betriebsbezogenen GrĂĽnden unmöglich wird (z. B. behördlich angeordnete PandemieschlieĂźung) oder wenn keine Partei den Ausfall zu vertreten hat (§ 326 Abs. 1 BGB).

Praxisbeispiel:

Kommt ein Arbeitnehmer wegen Glatteis verspätet zur Arbeit und fällt dadurch Arbeitszeit aus, besteht kein Vergütungsanspruch, da der Weg zur Arbeit in seine Risikosphäre fällt.

Annahmeverzug nach KĂĽndigung

Ein häufiger Anwendungsfall ist der Annahmeverzug nach einer rechtswidrigen Â§ 11 KSchG werden hierbei anderweitiger Verdienst, böswillig unterlassener Verdienst sowie erhaltenes Arbeitslosengeld angerechnet. Letzteres fordert die Agentur fĂĽr Arbeit beim Arbeitgeber zurĂĽck. Der Arbeitgeber hat daher nur die Differenz zwischen regulärem Entgelt und Arbeitslosengeld an den Arbeitnehmer zu zahlen.