Leistungen von A-Z
AkupunkturbehandlungArznei- und VerbandmittelÄrztliche und zahnärztliche BehandlungAusland und VersicherungsschutzDisease-Management-Programme (DMP)Fahr- und TransportkostenFamilienversicherungGesundheitsvorsorge und FrüherkennungHaushaltshilfeHäusliche KrankenpflegeHeilmittelHilfsmittelKieferorthopädieKostenerstattungKrankengeldKrankengeld bei Erkrankung eines KindesKrankenhausbehandlungKuren / medizinische RehabilitationsleistungenKuren / medizinische VorsorgeleistungenMutter-/Vater-Kind-KurenMutterschaftsleistungenPflegeversicherungPsychotherapieZahnersatzZahnprophylaxeZuzahlungen auf einen Blick
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
(Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studierende, Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II. Auch Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sind die jeweiligen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt, so tritt sie kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob eine Anmeldung der Krankenkasse vorliegt, ob Beiträge tatsächlich gezahlt wurden oder es dem Willen der Beteiligten entspricht. Die Mitgliedschaft beginnt dann bereits um 0:00 Uhr dieses Tages.
Alle krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.