Leistungen von A-Z

AuslÀndische Arbeitnehmer

AuslĂ€ndische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten dĂŒrfen in Deutschland nur arbeiten oder beschĂ€ftigt werden, wenn dies genehmigt ist und keine § 3 AufenthG).

Die Genehmigung fĂŒr die BeschĂ€ftigungsaufnahme wird im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zusammen mit dem Aufenthaltstitel von der AuslĂ€nderbehörde erteilt. Es wird unterschieden zwischen Visum, befristeter Aufenthaltserlaubnis (verschiedene AusfĂŒhrungen, z. B. Blaue Karte - EU oder ICT-Karte ...) und unbefristeter Niederlassungserlaubnis. ZustĂ€ndig fĂŒr Arbeit Suchende sind die AuslĂ€nderbehörden. Ein Aufenthaltstitel zum Zweck der dauerhaften Arbeitsaufnahme fĂŒr Nicht-EU-BĂŒrger wird von den AuslĂ€nderbehörden im Regelfall nur mit Zustimmung der Bundesanstalt fĂŒr Arbeit erteilt.

Wird bei einer PrĂŒfung festgestellt, dass ein Arbeitgeber einen auslĂ€ndischen BeschĂ€ftigten illegal (ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch oder ohne die nach dem Aufenthaltsgesetz erforderliche Berechtigung zur ErwerbstĂ€tigkeit) beschĂ€ftigt, wird eine BeschĂ€ftigung fĂŒr die vergangenen drei Monate vermutet und ggf. werden entsprechende SozialversicherungsbeitrĂ€ge nachberechnet (§ 7 Abs. 4 SGB IV).

FlĂŒchtlinge, die sich noch nicht drei Monate in Deutschland aufhalten bzw. die in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, dĂŒrfen nicht beschĂ€ftigt werden. Danach ist, solange keine Anerkennung als Asylbewerber vorliegt, eine Arbeitsgenehmigung durch die AuslĂ€nderbehörde erforderlich.

Mit dem FachkrĂ€fteeinwanderungsgesetz erhalten auslĂ€ndische FachkrĂ€fte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung seit dem 1.2.2020 das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten BeschĂ€ftigung ohne VorrangprĂŒfung durch die Bundesagentur fĂŒr Arbeit, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Zur zĂŒgigeren Bearbeitung solcher AntrĂ€ge wurde in jedem Bundesland eine zentrale AuslĂ€nderbehörde eingerichtet. Arbeitgeber können sich an diese Behörden wenden, wenn sie eine auslĂ€ndische Fachkraft einstellen wollen, und die erforderlichen Genehmigungen "in Vollmacht des AuslĂ€nders" beantragen.  

FĂŒr auslĂ€ndische Arbeitnehmer aus EU-Staaten gilt das FreizĂŒgigkeitsrecht EU.

FĂŒr ukrainische GeflĂŒchtete gelten generell dieselben Regelungen wie fĂŒr andere Arbeitnehmer – und einige Vereinfachungen im Verfahren zur Erlangung der Arbeitserlaubnis.

Zum ersten Mal wird in der EuropĂ€ischen Union die Richtlinie 2001/55/EG vom 20.7.2001 angewandt ("Richtlinie zum vorĂŒbergehenden Schutz"), die einen Aufenthalt ohne Asylverfahren von einem Jahr fĂŒr GeflĂŒchtete sichert. Danach können ukrainische GeflĂŒchtete eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten. DarĂŒber hinaus können sie auch visumfrei in die EU einreisen und sich erst anschließend den erforderlichen Aufenthaltstitel einholen.  Die Sonderregelung zum Aufenthalt fĂŒr Menschen aus der Ukraine in Deutschland wurde weiter verlĂ€ngert (vgl. 2. UkraineAufenthÄndFGV, BGBl. I Nr. 252 vom 22.10.2025). 

Die AuslĂ€nderbehörden können bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die ErwerbstĂ€tigkeit ausdrĂŒcklich erlauben, sodass ukrainischen GeflĂŒchteten der Arbeitsmarkt bereits wĂ€hrend des Verfahrens zugĂ€nglich ist. Seit dem 1.6.2022 haben sie sogar AnsprĂŒche auf Grundsicherungsleistungen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfĂŒllt sind. Dies gilt, wenn sie bis zum 31. MĂ€rz 2025 nach Deutschland eingereist sind⁠. Seit dem 1. April 2025 gab es einen Wechsel: Die seither eingereisten Personen erhalten kĂŒnftig keine Grundsicherung/BĂŒrgergeld mehr, sondern lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). 

FĂŒr ukrainische GeflĂŒchtete gibt es keine VorrangprĂŒfung durch die Arbeitsagentur und es muss kein konkreter Arbeitsplatz nachgewiesen werden.

DarĂŒber hinaus setzt Deutschland die Regelungen der reformierten "Blue Card“ -EU-Richtlinie fĂŒr hochqualifizierte Einwanderer um. Durch das FachkrĂ€fteeinwanderungsgesetz (vollstĂ€ndig in Kraft seit Juni 2024) wurden folgende Erleichterungen geregelt:

  1. Berufserfahrene FachkrĂ€fte dĂŒrfen kĂŒnftig auch ohne einen in Deutschland anerkannten Abschluss tĂ€tig werden.
  2. Drittstaatsangehörige dĂŒrfen, wenn sie bestimmte Kriterien erfĂŒllen, mit einer sogenannten Chancenkarte einreisen und sich einen Arbeitsplatz suchen. Die Chancenkarte beruht auf einem Punktesystem.

Über den Erwerb der Chancenkarte entscheidet das deutsche Konsulat in dem jeweiligen Herkunftsland des potentiellen Arbeitnehmers.

Weitere Hinweise fĂŒr Unternehmen, die auslĂ€ndische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschĂ€ftigen wollen, findet man auf den Websites der BA:

https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen